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155.200 GOG CH-AG

§ 16 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wohnsitz

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 16 GOG · Wohnsitz

1. Richterinnen und Richter müssen ab Amtsantritt für die ganze Dauer der Amtsausübung im Kanton Wohnsitz haben. Davon ausgenommen sind die Richterinnen und Richter des Justizgerichts.

2. Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis für nebenamtliche Richterinnen und Richter an kantonalen Gerichten und für nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes bewilligt

a) der Grosse Rat beziehungsweise der Regierungsrat anlässlich der Wahl,

b) die Justizleitung während der Amtsdauer.

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