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155.200 GOG CH-AG

§ 14 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wahlbehörden

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 14 GOG · Wahlbehörden

1. Die Stimmberechtigten wählen die

a) Friedensrichterinnen und Friedensrichter,

b) Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter.

2. Der Grosse Rat wählt

a) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des Justizgerichts,

b) die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichts,

c) die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung,

d) die Oberrichterinnen und Oberrichter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Obergerichts,

e) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts,

f) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des Handelsgerichts,

g) die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Spezialverwaltungsgerichts.

3. Der Regierungsrat wählt

a) die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen,

b) die Präsidentinnen und Präsidenten und die Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht,

c) die Fachrichterinnen und Fachrichter der Arbeitsgerichte und des Kindes- und Erwachsenenschutzes.

4. Die hauptamtlichen Mitglieder des Bezirksgerichts bestimmen aus dem Kreis der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie der Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, die Fachrichterinnen und Fachrichter des Jugendgerichts.

5. Das Vorschlagsrecht für die Kandidierenden haben die

a) korporativen Vertretungen von Handel, Industrie und Gewerbe für die Fachrichterinnen und Fachrichter des Handelsgerichts,

b) kantonalen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände für die Fachrichterinnen und Fachrichter der Arbeitsgerichte sowie die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen,

c) kantonalen Mieter- und Vermieterverbände für die paritätisch zu wählenden Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht.

6. Der Grosse Rat und der Regierungsrat können von den durch sie zu wählenden Richterinnen und Richtern vorgängig zur Wahl Auskünfte insbesondere über hängige Strafverfahren im In- und Ausland, über in- und ausländische Strafurteile, über im In- und Ausland hängige Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, über Führerausweisentzüge und über Betreibungen verlangen.

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