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155.200 GOG CH-AG

§ 13a Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zuständige Behörde und Rechtsschutz

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 13a GOG · Zuständige Behörde und Rechtsschutz

1. Die Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten erfolgt durch die Justizleitung nach Vorliegen der Anmeldung.

2. Sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, erlässt die Justizleitung einen anfechtbaren Entscheid.

3. Beschwerden gegen das Ergebnis der Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen sind innert 3 Tagen seit Zustellung des Entscheids respektive seit Publikation der Kandidatur beim Justizgericht einzureichen, das unverzüglich über die Beschwerden entscheidet. Die Stimmrechtsbeschwerde gemäss § 65 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 ist nur wegen Verletzungen des Stimmrechts gemäss den §§ 3, 4, 7 und 17 GPR zulässig.

4. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

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