§ 13 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen
§ 13 GOG · Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. Als Richterin oder Richter ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.
2. Der Wahl zur hauptamtlichen Richterin oder zum hauptamtlichen Richter muss eine mindestens fünfjährige juristische Tätigkeit vorausgehen.
3. Über ein Anwaltspatent müssen verfügen
a) hauptamtliche Richterinnen und Richter,
b) Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter am Obergericht.
4. Richterinnen und Richter des Justizgerichts müssen über einen juristischen Hochschulabschluss (lic. iur. oder Master) verfügen.
5. Fachrichterinnen und Fachrichter müssen über besondere Kenntnisse, die in den jeweiligen Abteilungen und Kammern von Bedeutung sind, verfügen.
6. Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes müssen über besondere Kenntnisse in Psychologie, Sozialarbeit oder einem anderen, für den Kindes- und Erwachsenenschutz relevanten Bereich verfügen.
7. Fachrichterinnen und Fachrichter des Arbeitsgerichts müssen je zur Hälfte Arbeitgebende und Arbeitnehmende sein. Höhere Angestellte (Direktorinnen oder Direktoren, Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen usw.) gelten als Arbeitgebende. Die wichtigsten Berufsgruppen sollen als Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Gericht vertreten sein. Es ist eine ausgeglichene Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
8. Fachrichterinnen und Fachrichter des Handelsgerichts setzen sich aus Vertretungen der wichtigsten Handels-, Industrie- und Gewerbezweige zusammen.
9. Hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat zu wählende Richterinnen und Richter dürfen nicht strafrechtlich verurteilt worden sein wegen einer Handlung, die nicht mit dem Richterberuf vereinbar ist, es sein denn, diese Verurteilung erscheint nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister.