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155.200 GOG CH-AG

§ 12 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - b) Pensen und Anzahl

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 12 GOG · b) Pensen und Anzahl

1. Der Grosse Rat legt das Gesamtpensum an hauptamtlichen Richterinnen und Richtern für das Obergericht, das Spezialverwaltungsgericht und die Gesamtheit der Bezirksgerichte fest.

2. Die zuständige Kommission des Grossen Rats legt auf Antrag der Justizleitung für das Obergericht und das Spezialverwaltungsgericht die einzelnen Pensen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Zahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter fest.

3. Die Justizleitung verteilt das Gesamtpensum auf die einzelnen Bezirksgerichte und bestimmt die Pensen der einzelnen Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten.

4. Die Justizleitung legt die Zahl der übrigen Richterinnen und Richter in einem Reglement fest.

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