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155.200 GOG CH-AG

§ 11 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Richterinnen und Richter a) Arten

Allgemeiner Teil - Amt der Richterin und des Richters
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§ 11 GOG · Richterinnen und Richter a) Arten

1. Die Rechtsprechung wird durch haupt- und nebenamtliche Richterinnen und Richter sowie durch Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes ausgeübt.

2. Hauptamtliche Richterinnen und Richter sind die

a) Oberrichterinnen und Oberrichter,

b) Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten des Spezialverwaltungsgerichts,

c) * Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten,

d) * Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht.

3. Nebenamtliche Richterinnen und Richter sind die

a) Richterinnen und Richter des Justizgerichts,

b) Fachrichterinnen und Fachrichter,

c) Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter,

d) Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter,

e) * Präsidentin oder der Präsident und Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht sowie Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

4. Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes können in Voll- oder Teilpensen oder als nebenamtliche Richterinnen und Richter tätig sein.

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