155.200
GOG
CH-AG
§ 10 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Information der Öffentlichkeit
Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 10 GOG · Information der Öffentlichkeit
1. Die Gerichte publizieren ihre wegleitenden Entscheide.
2. Die Publikation erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form.
3. Die Justizleitung regelt die Grundsätze der Information der Öffentlichkeit über laufende Verfahren sowie der Publikation von Entscheiden in einem Reglement.