155.200
GOG
CH-AG
§ 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geltungsbereich
Allgemeiner Teil - Geltungsbereich des Gesetzes
§ 1 GOG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die Gerichte, die Richterinnen und Richter sowie die weiteren Mitarbeitenden der Gerichte und der Justizverwaltung.