153.560
VDRRDPRR
CH-AG
§ 9 Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Übergangsbestimmung
§ 9 Vorsorgedekret RR, VDRR · Übergangsbestimmung
1. Für die bereits vor Inkraftsetzung dieses Dekrets amtierenden Mitglieder des Regierungsrats gilt das Dekret über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates vom 27. Mai 1975 weiterhin (Besitzstand).