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153.560 VDRRDPRR CH-AG

§ 9 Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Übergangsbestimmung

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§ 9 Vorsorgedekret RR, VDRR · Übergangsbestimmung

1. Für die bereits vor Inkraftsetzung dieses Dekrets amtierenden Mitglieder des Regierungsrats gilt das Dekret über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates vom 27. Mai 1975 weiterhin (Besitzstand).

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