§ 7 Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Kürzung beziehungsweise Rückforderung der Leistungen; Verweigerung
§ 7 Vorsorgedekret RR, VDRR · Kürzung beziehungsweise Rückforderung der Leistungen; Verweigerung
1. Erzielt ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrats ein Erwerbseinkommen, werden die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 um 50 % des zusätzlichen Einkommens gekürzt.
2. Das ehemalige Mitglied des Regierungsrats erteilt die notwendigen Auskünfte schriftlich. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, werden die Leistungen zurückgefordert beziehungsweise verweigert.
3. Ist das Ausscheiden aus dem Amt auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen, für welches das Mitglied des Regierungsrats rechtskräftig verurteilt worden ist, werden die Übergangsleistungen gekürzt beziehungsweise zurückgefordert oder verweigert.
4. Über die Verweigerung, Rückforderung oder Kürzung der Übergangsleistungen entscheidet der Regierungsrat.