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153.560 VDRRDPRR CH-AG

§ 6 Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Anspruchsbegründung und -ende; monatliche Zahlung

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§ 6 Vorsorgedekret RR, VDRR · Anspruchsbegründung und -ende; monatliche Zahlung

1. Der Anspruch auf die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 entsteht mit Beginn des Monats nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat. Er endet am Monatsende nach dem Tod des ehemaligen Mitglieds des Regierungsrats oder bei Entstehen des Anspruchs auf eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung, spätestens aber am Ende des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahrs.

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