§ 5 Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Übergangsrente; Berechnung
§ 5 Vorsorgedekret RR, VDRR · Übergangsrente; Berechnung
1. Für Mitglieder des Regierungsrats, die nach mindestens 12 Amtsjahren oder nach Vollendung des 60. Altersjahrs aus dem Amt ausscheiden, beträgt die Übergangsrente 50 % des beim Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Jahreslohns, sofern der Eintritt in den Regierungsrat vor Vollendung des 55. Altersjahrs erfolgt ist. Sie wird in Form monatlicher Zahlungen ausgerichtet.
2. Hat die Amtstätigkeit als Mitglied des Regierungsrats weniger als 12 Amtsjahre gedauert, wird bei Rücktritt wegen Krankheit der Prozentsatz gemäss Absatz 1 für jedes nicht geleistete volle Amtsjahr um 1 % gekürzt.
3. Bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Regierungsrat oder bei Nichtwiederwahl vor Vollendung des 60. Altersjahrs werden die 50 % für jedes nicht geleistete volle Amtsjahr um 3 % gekürzt.
4. Ist der Eintritt in den Regierungsrat nach Vollendung des 55. Altersjahrs erfolgt, wird die Übergangsrente gemäss den Absätzen 2 beziehungsweise 3 gekürzt.
5. Die monatliche Zahlung entspricht bei einem Ansatz von 50 % der Hälfte des zwölften Teils des Jahreslohns ohne Pauschalspesen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt.