153.560
VDRRDPRR
CH-AG
§ 4 Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Übergangsrente; Grundsatz
§ 4 Vorsorgedekret RR, VDRR · Übergangsrente; Grundsatz
1. Mitglieder des Regierungsrats, die nach Vollendung des 57. Altersjahrs, aber vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters der APK aus dem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf eine Übergangsrente.
2. Die Übergangsrente gilt als Einkommen und unterliegt den geltenden Sozialversicherungsbeiträgen.