153.560
VDRRDPRR
CH-AG
§ 3 Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Abgangsentschädigung
§ 3 Vorsorgedekret RR, VDRR · Abgangsentschädigung
1. Mitglieder des Regierungsrats, die vor Vollendung des 57. Altersjahrs aus dem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf eine Entschädigung von einem Jahreslohn, ausgerichtet in Form von zwölf monatlichen Zahlungen.
2. Die Abgangsentschädigung gilt als Einkommen und unterliegt den geltenden Sozialversicherungsbeiträgen.