153.560
VDRRDPRR
CH-AG
§ 2 Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Berufliche Vorsorge
§ 2 Vorsorgedekret RR, VDRR · Berufliche Vorsorge
1. Die Mitglieder des Regierungsrats werden mit Amtsantritt bei der Aargauischen Pensionskasse (APK) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.