153.520
CH-AG
§ 4 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats
§ 4 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats
1. Die Kinderzulagen sowie die Lohnzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst, Schwangerschaft und Tod richten sich nach den für das kantonale Personal geltenden Bestimmungen.