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153.520 CH-AG

§ 4 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats

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§ 4 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats

1. Die Kinderzulagen sowie die Lohnzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst, Schwangerschaft und Tod richten sich nach den für das kantonale Personal geltenden Bestimmungen.

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