153.520
CH-AG
§ 3 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats
§ 3 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats
1. Sämtliche Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen aus der Ausübung amtlicher Mandate und der Mitarbeit von Amtes wegen in Gremien fallen in die Staatskasse.