Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.520 CH-AG

§ 3 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats

1. Sämtliche Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen aus der Ausübung amtlicher Mandate und der Mitarbeit von Amtes wegen in Gremien fallen in die Staatskasse.

← § 2 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats Kanton Aargau 153.520 § 4 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →