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153.520 CH-AG

§ 2 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats

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§ 2 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats

1. Jedes Mitglied des Regierungsrats bezieht eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 15'000.- zur Deckung der amtlich bedingten Auslagen.

2. Die jährliche Zulage beträgt für den Landammann Fr. 7'500.- und für den Landstatthalter Fr. 3'000.-.

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