153.520
CH-AG
§ 2 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats
§ 2 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats
1. Jedes Mitglied des Regierungsrats bezieht eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 15'000.- zur Deckung der amtlich bedingten Auslagen.
2. Die jährliche Zulage beträgt für den Landammann Fr. 7'500.- und für den Landstatthalter Fr. 3'000.-.