153.313
RDRR
CH-AG
§ 9 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Akzessorische Normenkontrolle
Rechtsberatung des Regierungsrats
§ 9 V RDRR · Akzessorische Normenkontrolle
1. Zweifelt eine kantonale Verwaltungsbehörde an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden bundesrechtlichen oder kantonalen Norm, setzt sie das Verfahren aus und ersucht den Regierungsrat um eine akzessorische Normenkontrolle.
2. Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.
3. Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regierungsrat Antrag.