153.313
RDRR
CH-AG
§ 8 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Beratung, Mitberichtsverfahren
Rechtsberatung des Regierungsrats
§ 8 V RDRR · Beratung, Mitberichtsverfahren
1. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes kann mündlich oder schriftlich rechtliche Bedenken gegen Anträge einbringen, die dem Regierungsrat von Departementen oder von Dritten unterbreitet werden. Sie beziehungsweise er ist befugt, die Zuweisung von Geschäften zum Mitbericht zu beantragen.
2. Dem Rechtsdienst sind alle Erlassentwürfe, die der Regierungsrat zu beschliessen oder zuhanden des Grossen Rats zu verabschieden hat, vor der Beratung im Regierungsrat zum Mitbericht zuzustellen.