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153.313 RDRR CH-AG

§ 7 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Prüfungsrecht

Rechtsberatung des Regierungsrats
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§ 7 V RDRR · Prüfungsrecht

1. Der Rechtsdienst prüft die dem Regierungsrat vorgelegten Geschäfte unter rechtlichen Gesichtspunkten. Er hat die volle Akteneinsicht.

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