§ 6 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Delegierte Entscheide und Angelegenheiten
§ 6 V RDRR · Delegierte Entscheide und Angelegenheiten
1. Der Rechtsdienst
a) erklärt den Verzicht auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer Sprungbeschwerde zustimmen,
b) fällt bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid,
c) erteilt die Zustimmung zur Wiedererwägung,
d) fällt Teil- oder Zwischenentscheide,
e) fällt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs den Entscheid und verlegt die Verfahrens- und Parteikosten,
f) legt die Höhe der Parteikosten fest,
g) erstattet die Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn er das Beschwerdeverfahren instruiert hat.
2. In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung kann eine Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden.