153.313
RDRR
CH-AG
§ 5 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Beratungen
Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege
§ 5 V RDRR · Beratungen
1. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrats über die vom Rechtsdienst instruierten Beschwerden mit beratender Stimme teil.
2. Der Rechtsdienst besorgt die endgültige Redaktion der Erwägungen und des Dispositivs der von ihm instruierten Beschwerdeentscheide.