153.313
RDRR
CH-AG
§ 4 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Expertisen
Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege
§ 4 V RDRR · Expertisen
1. Zur Klärung von Entscheidungsgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen anordnen. Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr. 10'000.-, ist im Rahmen der bewilligten Mittel die Zustimmung der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers einzuholen.