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153.313 RDRR CH-AG

§ 4 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Expertisen

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§ 4 V RDRR · Expertisen

1. Zur Klärung von Entscheidungsgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen anordnen. Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr. 10'000.-, ist im Rahmen der bewilligten Mittel die Zustimmung der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers einzuholen.

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