153.313
RDRR
CH-AG
§ 3 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Verfahrensleitung
Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege
§ 3 V RDRR · Verfahrensleitung
1. Der Rechtsdienst klärt die tatsächlichen und die rechtlichen Grundlagen der Beschwerdesache umfassend ab und stellt die dazu notwendigen Untersuchungen an. Diese sind aktenkundig zu machen.