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153.313 RDRR CH-AG

§ 3 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Verfahrensleitung

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§ 3 V RDRR · Verfahrensleitung

1. Der Rechtsdienst klärt die tatsächlichen und die rechtlichen Grundlagen der Beschwerdesache umfassend ab und stellt die dazu notwendigen Untersuchungen an. Diese sind aktenkundig zu machen.

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