§ 2 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Grundsatz
§ 2 V RDRR · Grundsatz
1. Der Rechtsdienst ist zuständig für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung, wenn sich die Beschwerde an den Regierungsrat gegen
a) * den Entscheid eines Departements richtet,
b) * den Entscheid einer anderen Behörde richtet, der auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht, und in der Beschwerde materiell eine Änderung dieser Weisung oder dieses Teilentscheids beantragt wird,
c) * den Entscheid einer Kommission richtet, bei welcher die Vorsteherin oder der Vorsteher oder Sachbearbeitende des zuständigen Departements mitwirkten.
2. Bei den übrigen Beschwerden ist das Departement, in dessen Sachbereich der Beschwerdegegenstand gehört, für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung an den Regierungsrat zuständig. Darunter fallen auch Beschwerden gegen Entscheide von Ämtern und Anstalten.