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153.313 RDRR CH-AG

§ 1 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Stellung

Organisation
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§ 1 V RDRR · Stellung

1. Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrats in Rechtsfragen.

2. Er untersteht funktionell dem Regierungsrat.

3. Die administrative Aufsicht obliegt der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber.

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