153.313
RDRR
CH-AG
§ 1 Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) - Stellung
Organisation
§ 1 V RDRR · Stellung
1. Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrats in Rechtsfragen.
2. Er untersteht funktionell dem Regierungsrat.
3. Die administrative Aufsicht obliegt der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber.