153.113
DelVRegD
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) - Allgemeines
Kompetenz zur Beurteilung von Einwendungen und Beschwerden
§ 9 Delegationsverordnung, DelV · Allgemeines
1. In den nachfolgenden Fällen (§§ 10-13) delegiert der Regierungsrat seine Kompetenz zur Beurteilung von Einwendungen und Beschwerden an die Departemente.
2. Wo der angefochtene Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht und sich ein Beschwerdeantrag dagegen richtet, bleibt es bei der Zuständigkeit des Regierungsrats.
3. Soweit die Departemente nachfolgend erstinstanzlich zuständig sind, verzichtet der Regierungsrat auf seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz.