153.113
DelVRegD
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) - Behandlung von Aufsichtsanzeigen
Kompetenz zur Behandlung erstinstanzlicher Angelegenheiten
§ 8 Delegationsverordnung, DelV · Behandlung von Aufsichtsanzeigen
1. Das Departement behandelt Aufsichtsanzeigen, die sich gegen Ämter und Abteilungen eines Departements beziehungsweise gegen untergeordnete Organisationseinheiten richten, in seinem Zuständigkeitsbereich. Ist die Aufsichtsanzeige an mehrere Mitglieder des Regierungsrats gerichtet, sorgt das sachzuständige Departement für die Koordination der Beantwortung und stellt den betroffenen Regierungsratsmitgliedern das Antwortschreiben in Kopie zu.