153.113
DelVRegD
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) - Weitere Zuständigkeiten
Kompetenz zur Behandlung erstinstanzlicher Angelegenheiten
§ 6 Delegationsverordnung, DelV · Weitere Zuständigkeiten
1. Das sachzuständige Departement wählt Mitglieder in bestehende regierungsrätliche Kommissionen mit beratender Funktion und setzt Kommissionen gemäss § 34 Abs. 3 des Organisationsgesetzes ein.
2. Das sachzuständige Departement kann mit Zustimmung der Staatskanzlei Beiträge zulasten der Kompetenzsumme des Regierungsrats bis zum Betrag von Fr. 20'000.- gewähren.
3. Die Staatskanzlei ist zuständig für die Bewilligung zur vorzeitigen Urnenöffnung gemäss § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992.
4. Der Kantonale Führungsstab (KFS) ist zuständig für das Stellen von Hilfsbegehren für militärische Katastrophenhilfe an die Armee.