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153.113 DelVRegD CH-AG

§ 6 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) - Weitere Zuständigkeiten

Kompetenz zur Behandlung erstinstanzlicher Angelegenheiten
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§ 6 Delegationsverordnung, DelV · Weitere Zuständigkeiten

1. Das sachzuständige Departement wählt Mitglieder in bestehende regierungsrätliche Kommissionen mit beratender Funktion und setzt Kommissionen gemäss § 34 Abs. 3 des Organisationsgesetzes ein.

2. Das sachzuständige Departement kann mit Zustimmung der Staatskanzlei Beiträge zulasten der Kompetenzsumme des Regierungsrats bis zum Betrag von Fr. 20'000.- gewähren.

3. Die Staatskanzlei ist zuständig für die Bewilligung zur vorzeitigen Urnenöffnung gemäss § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992.

4. Der Kantonale Führungsstab (KFS) ist zuständig für das Stellen von Hilfsbegehren für militärische Katastrophenhilfe an die Armee.

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