153.113
DelVRegD
CH-AG
§ 16a Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) - Mehrwertabgabeverfahren gemäss Baugesetz
Weitere Bestimmungen
§ 16a Delegationsverordnung, DelV · Mehrwertabgabeverfahren gemäss Baugesetz
1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, oder nach Rücksprache mit diesem das Departement Finanzen und Ressourcen, vertritt den Regierungsrat in Verfahren betreffend die Mehrwertabgabe gemäss Baugesetz. Beide Departemente sind namentlich ermächtigt, in diesen Verfahren Rechtsmittel zu ergreifen, sie zurückzuziehen und Vergleiche abzuschliessen.