153.113
DelVRegD
CH-AG
§ 15 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) - Rückdelegation delegierter Angelegenheiten
Weitere Bestimmungen
§ 15 Delegationsverordnung, DelV · Rückdelegation delegierter Angelegenheiten
1. In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung, kann eine delegierte Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden. Die Verfahrensinstruktion erfolgt durch das sachzuständige Departement.
2. Ist die Departementsleitung in einer Angelegenheit vorbefasst, fällt der Regierungsrat den Entscheid. Die Verfahrensinstruktion erfolgt durch den Rechtsdienst des Regierungsrats.