153.113
DelVRegD
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) - Instruktion und Entscheidfällung in nicht delegierten Bereichen
Kompetenz zur Beurteilung von Einwendungen und Beschwerden
§ 14 Delegationsverordnung, DelV · Instruktion und Entscheidfällung in nicht delegierten Bereichen
1. Die Departemente instruieren Einwendungen, Einsprachen sowie Beschwerden gegen Entscheide von untergeordneten Behörden, Ämtern und unselbständigen Anstalten zuhanden des Regierungsrats.
2. Folgende Entscheide sind an die Departemente delegiert
a) Erklärung des Verzichts auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer Sprungbeschwerde zustimmen,
b) Fällung eines Nichteintretensentscheids bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,
c) Erteilung der Zustimmung zur Wiedererwägung,
d) Fällung eines Teil- oder Zwischenentscheids,
e) Fällung eines Entscheids bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs sowie Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten,
f) Festlegung der Höhe der Parteikosten.