Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.113 DelVRegD CH-AG

§ 14 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) - Instruktion und Entscheidfällung in nicht delegierten Bereichen

Kompetenz zur Beurteilung von Einwendungen und Beschwerden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Delegationsverordnung, DelV · Instruktion und Entscheidfällung in nicht delegierten Bereichen

1. Die Departemente instruieren Einwendungen, Einsprachen sowie Beschwerden gegen Entscheide von untergeordneten Behörden, Ämtern und unselbständigen Anstalten zuhanden des Regierungsrats.

2. Folgende Entscheide sind an die Departemente delegiert

a) Erklärung des Verzichts auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer Sprungbeschwerde zustimmen,

b) Fällung eines Nichteintretensentscheids bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,

c) Erteilung der Zustimmung zur Wiedererwägung,

d) Fällung eines Teil- oder Zwischenentscheids,

e) Fällung eines Entscheids bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs sowie Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten,

f) Festlegung der Höhe der Parteikosten.

← § 13 Delegationsverordnung, DelV Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) - Zuständigkeit des Departements Volkswirtschaft und Inneres § 15 Delegationsverordnung, DelV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →