§ 13 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) - Zuständigkeit des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
§ 13 Delegationsverordnung, DelV · Zuständigkeit des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für
a) Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte
1. in Anwendung der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich der Gemeindebauvorschriften und der Vorschriften aus dem Bereich der Wasserversorgung,
2. in Anwendung der Gewässerschutzgesetzgebung,
3. über Strassenverkehrsreklamen gemäss § 3 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984[21],
4. über Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen,
b) den Entscheid über Einwendungen und bereinigte Strassenbauprojekte für Kantonsstrassen mit Baukosten bis zu Fr. 1 Mio. sowie den Entscheid über Einwendungen und bereinigte Wasserbauprojekte mit Baukosten bis zu Fr. 1 Mio.; der Regierungsrat bleibt zuständig, sofern in Fällen der gleichzeitigen Erteilung des Enteignungsrechts die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Einwendungen gegen die Enteignung vorgebracht haben,
c) * Beschwerden gegen Entscheide der Kreisforstämter im Vollzugsbereich der Waldgesetzgebung über
1. Bestand und Umfang eines Verbots oder die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung,
2. Erteilung, Verweigerung, Entzug oder Änderung einer Bewilligung.