153.100
CH-AG
§ 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Auslagerung von Vollzugsaufgaben
Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
§ 9 Organisationsgesetz · Auslagerung von Vollzugsaufgaben
1. Der Regierungsrat kann Teile des Vollzugs öffentlicher Aufgaben an Dritte übertragen. Soweit die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nicht zur Anwendung kommen, gelten die entsprechenden Bestimmungen über die Arbeits- und Umweltschutzbedingungen sinngemäss.
2. Der Regierungsrat überwacht die Erfüllung solcher Aufgaben mittels Kontrolle der Leistungsvereinbarung, mittels Beteiligung oder durch andere geeignete Massnahmen. Er stellt den Rechtsschutz sicher.