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153.100 CH-AG

§ 8 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Selbstständige Staatsanstalten

Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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§ 8 Organisationsgesetz · Selbstständige Staatsanstalten

1. Der Regierungsrat übt die Staatsaufsicht über die selbstständigen Staatsanstalten aus. Er sorgt für die notwendige Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und selbstständigen Staatsanstalten.

2. Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.

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