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153.100 CH-AG

§ 7 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Verhältnis zum Grossen Rat und zu den Gerichten

Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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§ 7 Organisationsgesetz · Verhältnis zum Grossen Rat und zu den Gerichten

1. Der Regierungsrat spricht die administrative Zusammenarbeit mit dem Büro des Grossen Rates und der Justizleitung ab.

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