153.100
CH-AG
§ 7 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Verhältnis zum Grossen Rat und zu den Gerichten
Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
§ 7 Organisationsgesetz · Verhältnis zum Grossen Rat und zu den Gerichten
1. Der Regierungsrat spricht die administrative Zusammenarbeit mit dem Büro des Grossen Rates und der Justizleitung ab.