Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.100 CH-AG

§ 6 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Sitz der Verwaltung

Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Organisationsgesetz · Sitz der Verwaltung

1. Sitz der kantonalen Verwaltung ist Aarau.

2. Der Regierungsrat kann einzelne betrieblich geeignete Verwaltungseinheiten und unselbstständige Staatsanstalten örtlich ausgliedern.

← § 5d Organisationsgesetz Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Inpflichtnahme § 7 Organisationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →