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§ 5b Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Organisation der beruflichen Vorsorge

Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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§ 5b Organisationsgesetz · Organisation der beruflichen Vorsorge

1. Der Grosse Rat kann für die Pensionskasse des kantonalen Personals und der Lehrkräfte der Volksschulen eine selbstständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit schaffen.

2. Die Pensionskasse versichert im Sinne der beruflichen Vorsorge das Alter sowie die Risiken Invalidität und Tod der Mitarbeitenden des Kantons und der Lehrkräfte an den Volksschulen. Die beiden Personalkategorien sind gleichwertig zu behandeln.

3. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Grundzüge der Organisation der Pensionskasse, die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung sowie die Eckwerte des Kernplans für das kantonale Personal und die Lehrkräfte der Volksschulen.

4. Der Grosse Rat kann zur Abfederung von Senkungen des Umwandlungssatzes Einmaleinlagen in die Pensionskasse des kantonalen Personals und der Lehrkräfte der Volksschulen und Kindergärten beschliessen. Der Anteil der Gemeinden bestimmt sich nach Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Februar 2005.

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