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153.100 CH-AG

§ 5 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Verwaltungsorganisation

Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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§ 5 Organisationsgesetz · Verwaltungsorganisation

1. Der Regierungsrat schafft im Rahmen dieses Gesetzes eine zweckmässige Verwaltungsorganisation, soweit diese nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

2. Er passt die Verwaltungsorganisation, namentlich die Gliederung der Departemente und die Zuteilung der freien Aufgaben, veränderten Voraussetzungen an.

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