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153.100 CH-AG

§ 46 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 46 Organisationsgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. ...

2. Das Gesetz über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 1854 ist aufgehoben.

3. Das Dekret über die Zugehörigkeit eines Mitgliedes des Regierungsrates zur Bundesversammlung vom 25. Februar 1969 ist aufgehoben.

4. Die Bestimmungen des Dekretes über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Departemente vom 17. März 1969 sind mit Ausnahme von § 23 aufgehoben.

5. Die Verordnung über die Finanzverwaltung der Landeskirchen und der Kirchgemeinden vom 9. Januar 1929 ist aufgehoben.

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