153.100
CH-AG
§ 45 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Inkrafttreten, Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 Organisationsgesetz · Inkrafttreten, Vollzug
1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.