153.100
CH-AG
§ 43 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Interdepartementale Koordinationsstellen
Zusammenarbeit in der Verwaltung
§ 43 Organisationsgesetz · Interdepartementale Koordinationsstellen
1. Der Regierungsrat kann für die Abstimmung sachlich abgegrenzter Tätigkeiten zwischen den Departementen Koordinationsstellen wie Arbeitsgruppen und Projektleitungen einsetzen.
2. In die Koordinationsstellen können auch Mitglieder berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.