Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.100 CH-AG

§ 41 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Kompetenzordnung

Zusammenarbeit in der Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Organisationsgesetz · Kompetenzordnung

1. Berührt ein Geschäft mehrere Departemente oder Stabsstellen, bestimmt der Regierungsrat die Leitung.

2. Der Regierungsrat entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Departementen.

← § 40a Organisationsgesetz Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Inpflichtnahme § 42 Organisationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →