153.100
CH-AG
§ 40a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Stellvertretung Bezirksämter
Bezirksorganisation
§ 40a Organisationsgesetz · Stellvertretung Bezirksämter
1. Die Bezirksamtmänner sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bezirksübergreifend vertreten.