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153.100 CH-AG

§ 40a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Stellvertretung Bezirksämter

Bezirksorganisation
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§ 40a Organisationsgesetz · Stellvertretung Bezirksämter

1. Die Bezirksamtmänner sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bezirksübergreifend vertreten.

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