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153.100 CH-AG

§ 38 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Grundbuchämter und Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer

Bezirksorganisation
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§ 38 Organisationsgesetz · Grundbuchämter und Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer

1. Der Grosse Rat legt die Anzahl der Grundbuchämter fest.

2. ...

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