153.100
CH-AG
§ 35 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Verwaltungsräte
Die Departemente
§ 35 Organisationsgesetz · Verwaltungsräte
1. Vom Kanton abgeordnete Mitglieder in Verwaltungsräten dürfen bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben.
2. Diese Regelung gilt für Regierungsräte während ihrer Amtszeit nicht.