Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.100 CH-AG

§ 34 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Kommissionen

Die Departemente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Organisationsgesetz · Kommissionen

1. Die gesetzlich vorgesehenen, dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Departementen zuzuordnen.

2. In der Regel darf ein Mitglied derselben Kommission nur während 12 Jahren und bis zum vollendeten 70. Altersjahr angehören.

3. Der Regierungsrat ist befugt, für die Vorberatung wichtiger Vorlagen oder für die Überwachung einzelner Verwaltungszweige Kommissionen einzusetzen.

4. Der Regierungsrat legt bei den auf Amtsdauer gewählten Kommissionen Beginn und Ende der jeweiligen Amtsperiode fest.

← § 33 Organisationsgesetz Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Inpflichtnahme § 35 Organisationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →