153.100
CH-AG
§ 34 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Kommissionen
Die Departemente
§ 34 Organisationsgesetz · Kommissionen
1. Die gesetzlich vorgesehenen, dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Departementen zuzuordnen.
2. In der Regel darf ein Mitglied derselben Kommission nur während 12 Jahren und bis zum vollendeten 70. Altersjahr angehören.
3. Der Regierungsrat ist befugt, für die Vorberatung wichtiger Vorlagen oder für die Überwachung einzelner Verwaltungszweige Kommissionen einzusetzen.
4. Der Regierungsrat legt bei den auf Amtsdauer gewählten Kommissionen Beginn und Ende der jeweiligen Amtsperiode fest.