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153.100 CH-AG

§ 33 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Abteilungschef

Die Departemente
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§ 33 Organisationsgesetz · Abteilungschef

1. Der Abteilungschef führt seine Abteilung nach den Grundsätzen einer rechtmässigen und rationellen Verwaltung und im Rahmen der vom Departementsvorsteher gesetzten Ziele. Das Gleiche gilt sinngemäss für die unteren Führungsstufen.

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