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153.100 CH-AG

§ 32 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Gliederung

Die Departemente
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§ 32 Organisationsgesetz · Gliederung

1. Der Regierungsrat gliedert die Departemente hierarchisch in Abteilungen und Sektionen, bezeichnet Ämter und teilt diese sowie die unselbstständigen Staatsanstalten zu.

2. Die Ämter und unselbstständigen Staatsanstalten handeln in dem ihnen übertragenen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter der Aufsicht des Departements.

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